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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 L 297/07

Datum:
12.07.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 297/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0712.2L297.07.00
 
Schlagworte:
Geldspielgerät mit Gewinnmöglichkeit, Stückzahlmaßstab, Wahlrecht
Normen:
GG Art. 3, GG Art. 105 Abs. 2a GG
Leitsätze:

Grundlage der Besteuerung von Geldspielgeräten ist der finanzielle Aufwand des Spielers. Daraus folgt, dass Unterschiede im maßgeblichen Aufwand auch zu Unterschieden in der Höhe der Steuer führen müssen.

Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist ein rechtfertigender Grund dafür, den Aufwand, der eine bestimmte Grenze übersteigt, bei der Besteuerung im Rahmen eines nach der Satzung wahlweise möglichen Stückzahlmaßstabes außer Betracht zu lassen, nicht ersichtlich.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 221/07 gegen die Vergnügungssteueranmeldungen-bescheide vom 19. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 16. Januar 2007 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.963,00 Euro festgesetzt.

 
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