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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 4179/03

Datum:
08.03.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 4179/03
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0308.2K4179.03.00
 
Schlagworte:
Spielautomat, Gewinnmöglichkeit, Steuermaßstab, Rückwirkung, Vergnügungssteuer
Normen:
KAG NRW § 2, GG Art. 12, GG Art. 14, GG Art. 3, GG Art. 105 Abs.2a
Leitsätze:

Eine rückwirkende Satzungsregelung, durch die der Steuerpflichtige verpflichtet wird, geänderte Steuererklärungen für einzelne Besteuerungszeiträume auf amtlichem Vordruck unter Beifügung entsprechender Belege (Zählwerkausdrucke) einzureichen, ist nichtig, wenn die Steuerpflichtigen in dem Zeitraum, der von der Rückwirkung erfasst wird, nicht verpflichtet waren, die relevanten Daten (zwecks möglicher späterer Vorlage bei (Steuer-)Behörden aufzubewahren.

Eine satzungsmäßige Bemessungsgrundlage, die in dieser Weise Unmögliches voraussetzt, ist ihrerseits nichtig.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 07. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2003 wird aufgehoben, soweit der Beklagte die Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte in Höhe von 46.080,00 Euro festgesetzt hat.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 6/7 und die Klägerin zu 1/7.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger hat vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages zu leisten.

Der Kläger darf die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

 
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