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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 2160/04

Datum:
08.03.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2160/04
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0308.2K2160.04.00
 
Schlagworte:
Spielautomat, Gewinnmöglichkeit, Steuermaßstab, Rückwirkung, Vergnügungssteuer
Normen:
KAG NRW § 2, GG Art. 12, GG Art. 14, GG Art. 3, GG Art. 105 Abs. 2a
Leitsätze:

Eine rückwirkende Satzungsregelung, durch die der Steuerpflichtige verpflichtet wird, geänderte Steuererklärungen für einzelne Besteuerungszeiträume auf amtlichem Vordruck unter Beifügung entsprechender Belege (Zählwerkausdrucke) einzureichen, ist nichtig, wenn die Steuerpflichtigen in dem Zeitraum, der von der Rückwirkung erfasst wird, nicht verpflichtet waren, die relevanten Daten (zwecks möglicher späterer Vorlage bei (Steuer-)Behörden) aufzubewahren.

Eine satzungsmäßige Bemessungsgrundlage, die in dieser Weise Unmögliches voraussetzt, ist ihrerseits nichtig.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Die Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 20. November 2003 und vom 08. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2004 werden aufgehoben, soweit der Beklagte die Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte in Höhe von 7.680,00 EUR bzw. 51.640,00 EUR festgesetzt hat.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 91% und die Klägerin zu 9%.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin hat vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages zu leisten.

Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

 
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