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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 23/07

Datum:
23.02.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 23/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0223.1L23.07.00
 
Schlagworte:
Bestenauslese, Beurteilung, Aktualität, Aussagekraft, Zuständigkeit, Vergleichbarkeit
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
 
Tenor:

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die an der H. -I. -S. in E. zu besetzende Stelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 
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