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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 7056/04

Datum:
14.03.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 7056/04
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0314.1K7056.04.00
 
Schlagworte:
Lehrerin, Teilzeit, Mehrarbeit, Besoldung
Normen:
BBesG § 48, MVergV, LBG § 78a, EG-Vertrag Art. 141
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung E. vom 11., 13. und 14. Oktober 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2004 verpflichtet, der Klägerin für 43 in ihren Anträgen vom 24. November 2003 und 15. September 2004 enthaltene Mehrarbeitsstunden eine zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO und für 5 Mehrarbeitsstunden aus der Besoldungsgruppe A 14 BBesO, abzüglich bereits gezahlter Mehrarbeitsvergütungen, zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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