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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 6399/04

Datum:
23.05.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 6399/04
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0523.1K6399.04.00
 
Schlagworte:
Beurteilung, Beurteilungszeitraum, Verkürzung, Versetzung, Verwaltungsvorschriften, Verwaltungspraxis, Besprechung
Normen:
GG Art. 3, LBG § 104
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion E. von 13. September 2004 verurteilt, die dienstliche Beurteilung der Klägerin zum 31. Dezember 2002 aufzuheben und ihr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Beurteilung zu erstellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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