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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 6313/04

Datum:
17.01.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 6313/04
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0117.1K6313.04.00
 
Schlagworte:
Höchstalter, Einstellung, Kinderbetreuung, Kausalität, Beamter, Ausnahme
Normen:
GG Art. 33, LBG § 7, LVO § 6, LVO § 52
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 19. Mai 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2004 verpflichtet, über die Einstellung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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