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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 2909/06

Datum:
02.05.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2909/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0502.1K2909.06.00
 
Schlagworte:
Besoldung, Alimentation, Kind, Familienzuschlag, Antragserfordernis
Normen:
BBesG § 2
Leitsätze:

Bei dem aus der "Vollstreckungsanordnung" des BVerfG in dem Beschluss vom 24.11.1998 -2 BvL 26/91- folgenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation für das dritte und weitere Kinder handelt es sich um einen quasi - gesetzlichen, besoldungsrechtlichen Anspruch, der den allgemeinen besoldungsrechtlichen Regeln folgt. Dem Bestehen dieses Anspruchs kann nicht entgegen gehalten werden, der Kläger habe ihn vorprozessual nicht zeitnah geltend gemacht. Insbesondere eine Antragstellung innerhalb des laufenden Haushaltsjahres ist nicht erforderlich.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 1. August 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2006 verurteilt, dem Kläger für das Jahr 2005 einen Nettobetrag von 242,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 21. September 2006 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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