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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 4403/04

Datum:
27.02.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 4403/04
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0227.19K4403.04.00
 
Schlagworte:
Erstattungspflicht, Sozialleistungen, Eingliederungshilfe, Mehrfachbehinderung, geistige, seelische Behinderung, Kinder, Jugendliche, Vorrang, Zuständigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt
Normen:
SGB VIII §§ 10 Abs. 2, 35a, 86, SGB IX § 14 Abs. 4, SGB X §§ 102 ff, BSHG §§ 39, 40, 96, 97, 100, SGB I §§ 30 Abs.3, 43
Leitsätze:

Die Abgrenzung von Leistungen der Eingliederungshilfe bei mehrfach behinderten Kindern und Jugendlichen hängt von dem Bedarf ab, dessen Deckung sie dienen und der Art der hierfür in Betracht kommenden Leistungen. Auf einen Sachzusammenhang kommt es nicht an. Konkurrieren die in Rede stehenden Leistungen der Eingliederungshilfe nicht miteinander, kann es bei Mehrfachbedhinderungen zu originären Zuständigkeiten der Jugendhilfe einerseits und der Sozialhilfe andererseits, abhängig von Art und Inhalt der zur Bedarfsdeckung erforderlichen Leistung, und insoweit zu einer Doppelzuständigkeit dieser beiden Leistungsträger kommen. Der - auch durch § 10 Abs. 2 SGB VIII - vorgegebenen Möglichkeit einer Doppelzuständigkeit von Jugendhilfe und Sozialhilfe steht nicht der sog. Gesamtfallgrundsatz entgegen, der im Bereich des BSHG entwickelt worden ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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