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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 3354/05

Datum:
16.03.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 3354/05
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0316.19K3354.05.00
 
Schlagworte:
Berufsunfähigkeitsrente, Einstellen, Aufgabe, Gemeinschaftspraxis
Leitsätze:

Das Tatbestandsmerkmal des Einstellens verlangt ein positives Tun, welches sich nach außen manifestieren muss. Nicht ausreichend ist das bloße Nichterbringen entsprechender Arbeitsleistungen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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