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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 L 553/07

Datum:
06.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 L 553/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0806.16L553.07.00
 
Schlagworte:
Kurde, Libanon, Türke, Staatsangehörigkeit, Pass
Normen:
AufenthG § 23 Abs 1 Satz 1; AufenthG § 25 Abs 5; AufenthG § 5 Abs 1; AufenthG § 5 Abs 3; AufenthG § 3 Abs 1
Leitsätze:

Kurden aus dem Libanon, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. V. m. dem Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen vom 25. Juni 1991 - I B 5/44.101/44.394 -

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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