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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 4047/04

Datum:
22.01.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 4047/04
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0122.15K4047.04.00
 
Schlagworte:
Abwasserabgabe, Höchstabwassermenge, Niederschlagswasser
Leitsätze:

Überschreitungen der festgelegten Höchstabwassermenge unter Einfluss von Niederschlagswasser bleiben bei der Berechnung der Abwasserabgabe unberücksichtigt, wenn die wasserrechtliche Erlaubnis regelwidrig zugeführtes Niederschlagswasser nicht erfasst.

 
Tenor:

Der Festsetzungsbescheid vom 24. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2004 wird aufgehoben, soweit eine Abwasserabgabe von mehr als 326.695,06 Euro festgesetzt worden ist.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in erforderlicher Höhe leistet.

 
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