Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 4046/04

Datum:
16.01.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 4046/04
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0116.15K4046.04.00
 
Schlagworte:
Festsetzung der Abwasserabgabe; Berücksichtigung von Überwachungswerten
Normen:
AbwAG § 4 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 1
Leitsätze:

Wird der Widerspruch gegen einen wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid bestandskräftig zuruückgewiesen und wird der Bescheid damit ex-tunc wirksam, können die in ihm festgelegten Überwachungswerte für eine Festsetzung der Abwasserabgabe auch für Zeiten zugrunde gelegt werden, zu denen der Widerspruch gem. § 80 Abs. 1 VwGO zunächst aufschiebende Wirkung hatte.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Festsetzung einer Abwasserabgabe von mehr als 279.633,80 Euro).

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat ¼, die Beklagte ¾ der Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank