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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 3397/05

Datum:
14.12.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 3397/05
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:1214.15K3397.05.00
 
Schlagworte:
Vollstreckung einer Auflage
Normen:
VwGO § 79 Abs. 1 Nr. 1; VwVG NRW §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1, 63 Abs. 1
Leitsätze:

Ein Hinweis der Ausgangsbehörde wird nicht dadurch zu einem Verwaltungsakt, dass die Widerspruchsbehörde darin fehlerhaft einen Verwaltungsakt sieht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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