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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 589/03

Datum:
04.12.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 589/03
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:1204.14K589.03.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 16. Mai 2007 zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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