Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 2505/05

Datum:
20.03.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 2505/05
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0320.14K2505.05.00
 
Schlagworte:
Wahlplakat, Sondernutzung, Entfernung, Sorgfaltspflicht, politische Partei, Kosten, Ersatzvornahme
Normen:
StrG NW § 22, StrG NW § 18, VwVg NW § 77
Leitsätze:

Kommt eine politische Partei ihren Sorgfaltspflichten bei der Ausgabe von sondernutzungsrelevanten Wahlplakaten an Dritte nicht nach, ist sie für die Kosten der sofort vollzogenen Entfernung rechtswidrig im öffentlichen Straßenraum angebrachter Wahlplakate erstattungspflichtig.

 
Tenor:

Soweit das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, wird es eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank