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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 4114/05

Datum:
14.06.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 4114/05
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0614.13K4114.05.00
 
Schlagworte:
gerichtlicher Vergleich, Auslegung, Erstattungsanspruch, Erschließungsvertrag, Hinterlegung, Zinsen
Normen:
§ 280 BGB, §§ 133, 157 BGB
Leitsätze:

Die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs wegen der Zinsbelastungen für die Hinterlegung aufgrund einer Bürgschaftsinanspruchnahme kann aufgrund eines vorangegangenen gerichtlichen Vergleichs verwehrt sein.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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