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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1055/07

Datum:
17.12.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 1055/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:1217.12L1055.07.00
 
Schlagworte:
Beförderung, Auswahlverfahren, Abbruch, Sachlicher Grund, Anforderungsprofil, Eignung, Eignungsvergleich, Heilung
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1, GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

1. Hat der Dienstherr für eine zu besetzende Stelle ein Anforderungsprofil erstellt, ist eine Auswahlentscheidung fehlerhaft, die allein auf der Grundlage von dienstlichen Regelbeurteilungen getroffen worden ist, ohne einen am Anforderungsprofil orientierten Eignungsvergleich der Bewerber vorzunehmen.

2. Insbesondere ersetzt bei wesentlich gleichen aktuellen Regelbeurteilungen der Rückgriff auf (Leistungs-)Bewertungen in früheren Regelbeurteilungen nicht die gebotene Bewertung der Eignung der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle.

3. Ist ein gebotener Eignungsvergleich vom Dienstherrn nicht vorgenommen worden, kann dieser Mangel jedenfalls dann nicht mehr durch das Vorbringen im gerichtlichen Verfahren geheilt werden, wenn die nunmehr für die Auswahlentscheidung vorgebrachten Gründe dort erstmalig eingeführt werden und nicht die in den Verwaltungsakten niedergelegten Auswahlerwägungen lediglich ergänzen bzw. verdeutlichen (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -).

 
Tenor:

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle des Leiters/der Leiterin einer Brandinspektion in der Abteilung 37/2 mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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