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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 6398/04

Datum:
04.09.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 6398/04
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0904.12K6398.04.00
 
Schlagworte:
Beförderung, Fürsorgepflicht, höherwertige Aufgaben, Beförderungskorridor, Fortsetzungsfeststellungsklage, Wiederholungsgefahr, Schadensersatz
Normen:
LBG NRW § 85, VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
Leitsätze:

Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn grundsätzlich nicht, einen Beamten zu befördern, der die Aufgaben einer höheren Besoldungsgruppe wahrnimmt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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