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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 3825/06

Datum:
22.01.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 K 3825/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0122.12K3825.06.00
 
Schlagworte:
Gemeinde, Zuständigkeit, Wohnsitz, Beamter
Normen:
VwGO § 52 Nr. 4
Leitsätze:

Hat ein Kläger bei einer gegen eine Gemeinde gerichteten Klage, die ein Dienstverhältnis i.S. des § 52 Nr. 4 VwGO betrifft, seinen maßgeblichen (bürgerlichen) Wohnsitz außerhalb des Gerichtsbezirks, in dem die beklagte Gemeinde liegt, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat. In dieser Konstellation greift der Ausnahmetatbestand des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO nicht ein, weil der Kläger i.S. dieser Vorschrift einen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Behörde hat.

 
Tenor:

Das angerufene Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Arnsberg.

 
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