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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 2786/03

Datum:
13.03.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 2786/03
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0313.12K2786.03.00
 
Schlagworte:
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, Rücknahme, Jahresfrist, Rechtsanwendungsfehler, Kenntnis, rechtswidrig, rechtmäßig
Normen:
VwVfG § 48, VwVfG § 48 Abs. 4
Leitsätze:

1. Ein bei Erlass rechtmäßiger Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der infolge einer nachträglichen Änderung der Sachlage rechtswidrig wird, kann nach § 48 VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit ab Eintritt der Rechtswidrigkeit zurückgenommen werden.

2. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG setzt erst ein, wenn der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erhebliche Tatsachen vollständig bekannt sind.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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