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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 1546/05

Datum:
14.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 1546/05
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0814.12K1546.05.00
 
Schlagworte:
Haushaltsstrukturgesetz, Wehrdienst, Stichtag, Ruhensregelung
Normen:
BeamtVG § 55, 2. HStruktG Art. 2 § 2 Abs. 3
Leitsätze:

Versorgungsempfänger, die nach dem 31. Dezember 1965 in das Beamtenverhältnis berufen worden sind, haben im Rahmen der Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG auch dann keinen Anspruch auf eine verminderte Rentenanrechnung gemäß Art. 2 § 2 Abs. 3 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes, wenn der Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten nach diesem Stichtag allein darauf zurückzuführen ist, dass sie Grundwehrdienst geleistet haben.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher entsprechend Sicherheit leistet.

 
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