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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 L 1067/07

Datum:
09.10.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 L 1067/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:1009.11L1067.07.00
 
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis, Bundeszentralregister
Normen:
AufenthG § 104 a, BZRG § 49
Leitsätze:

Einzelfall eines möglichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG trotz entgegenstehender Eintragung im Bundeszentralregister. Bedeutung des § 49 BZRG im Rahmen des § 104 a AufenthG.

 
Tenor:

Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, die Antragsteller abzuschieben. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Der Beschlussausspruch zu 1. soll den Beteiligten vorab fernmündlich mitgeteilt werden.

 
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