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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 898/07

Datum:
13.12.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 K 898/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:1213.11K898.07.00
 
Schlagworte:
Minderungsbescheid, vorübergehende Abwesenheit, grobe Fahrlässigkeit, Meldeauskunft, Umzug
Normen:
WoGG §§ 4, 29; SGB X § 48
Leitsätze:

1. Eine aus ausbildungstechnischen Gründen zeitweise in einem Schwesternwohnheim untergebrachte Auszubildende ist nur vorübergehend vom Familienhaushalt abwesend.

2. Grob fahrlässig handelt eine im Umgang mit Behörden unerfahrene Wohngeldempfängerin dann, wenn sie in der Vergangenheit einen Minderungsbescheid erhalten hat, über ihre Mitteilungspflicht im Bewilligungsbescheid ausdrücklich belehrt worden ist und die Erhöhung des maßgeblichen Einkommens durch Arbeitsaufnahme eines Familienmitglieds ohne weiteres hätte erkennen können.

 
Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E. . C. B. aus I. wird abgelehnt.

 
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