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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 4189/04

Datum:
13.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 4189/04
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0813.11K4189.04.00
 
Schlagworte:
Kriegsopferfürsorge, Erholungshilfe, Einkommen, Einsatz
Normen:
BVG § 25 c Abs. 3 Satz 2
Leitsätze:

Absehen vom Einkommenseinsatz nur bei ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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