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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 3053/06

Datum:
15.03.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 3053/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0315.11K3053.06.00
 
Schlagworte:
Einkommen, Einkünfte, wiederkehrende Leistungen, Vertikaler Verlustausgleich, vorübergehende Abwesenheit
Normen:
WoGG §§ 9, 10, EStG §§ 22
Leitsätze:

1. Ein vertikaler Verlustausgleich ist im Wohngeldrecht anders als im Einkommenssteuerrecht verfassungsrechtlich unbedenklich ausgeschlossen.

2. Negative Einkünfte nach dem EStG können weder mit Einkünften nach Abs. 1 noch mit Einkommen nach Abs. 2 des § 10 WoGG ausgeglichen werden.

3. Der bloße Hinweis auf eine "Lebensplanung" reicht zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 4 Abs. 3 WoGG nicht aus.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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