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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 3041/06

Datum:
19.03.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 K 3041/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0319.11K3041.06.00
 
Schlagworte:
Untermieter, Mietvertrag, Wohnraum, Prozesskostenvorschuss, Antragsberechtigung
Normen:
WoGG § 3, BGB § 540, BGB § 1610
Leitsätze:

1. Die Antragsberechtigung für Wohngeld setzt einen nach § 540 BGB wirksamen Untermietvertrag voraus.

2. Ein Untermietvertrag ist unbeachtlich, wenn darin nicht die - alleinige - Überlassung eines näher bezeichneten Wohnraums verbindlich vereinbart wird.

3. Die entgeltliche Überlassung eines bloßen Raumteils begründet regelmäßig keinen Wohngeldanspruch.

 
Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 
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