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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 2937/06

Datum:
12.10.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 K 2937/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:1012.11K2937.06.00
 
Schlagworte:
Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen bei Behörden
Normen:
VwGO § 162 Abs. 2 S. 3, §§ 165, 151
Leitsätze:

Behörden können jeweils eine Pauschale für Post und Telekommunikationsleistungen ( Nr. 7002 der Anlage 1 zum RVG) für das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren beanspruchen.

 
Tenor:

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. August 2007 wird auf die Erinnerung des Beklagten geändert. Die von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf insgesamt 40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2007 festgesetzt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

 
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