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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 6465/04

Datum:
20.02.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 6465/04
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0220.10K6465.04.00
 
Schlagworte:
Baulast; Durchsetzung; subjektiv-öffentliches Recht; Gefahr; Erschließung; Zuweg; Zufahrt
Normen:
VwGO § 113 Abs 5; BauO NRW § 83
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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