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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 3711/03

Datum:
24.01.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 3711/03
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2007:0124.10K3711.03.00
 
Schlagworte:
Lebensmittelmarkt, Baugenehmigungsgebühr, Rohbausumme, Rohbauwert, Gebäudeart, Verkaufsstätten, Hallenbauten
Normen:
GebG NRW § 2 Abs. 1, AVerwGeBO NRW § 1 Abs. 1, Allg. Gebührentarif Ziff. 2.4.1.3, Anlage 1 zum Gebührentarif Ziff. 15, 22
Leitsätze:

Zur Frage, wann ein Lebensmittelmarkt (hier: ALDI) verwaltungsgebührenrechtlich (Baugenehmigung) als Hallenbau und nicht als Laden (Verkaufsstätte) einzustufen ist.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 2. Juli 2003 werden insoweit aufgehoben, als eine 4.237,50 EUR übersteigende Gebühr festgesetzt worden ist.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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