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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 K 1365/05

Datum:
23.05.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1365/05
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:0523.8K1365.05.00
 
Schlagworte:
Duldung, Familieneinheit im Bundesgebiet
Normen:
§ 60a AufenthG, § 61 AufenthG, Art. 6 GG, Art. 8 EMRK
Leitsätze:

Kein Anspruch auf länderübergreifende Duldung bei zumutbarem Visumsverfahren aufgrund einer in Deutschland geschlossenen Ehe

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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