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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 591/06

Datum:
20.10.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 591/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:1020.7L591.06.00
 
Schlagworte:
Spielgeräte, Geldspielgeräte, Unterhaltungsspielgeräte, Fun Games, Jackpot, SpielV, Spielverordnung, Freispiel, Zwangsgeld
Normen:
SpielV § 6 a, SpielV § 9 Abs. 2
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. April 2006 wird bezüglich der Androhung von Zwangsgeld für Zuwiderhandlungen gegen Nr. 2 der Ordnungsverfügung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 24.500,00 EUR festgesetzt.

 
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