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Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. September 2006 wiederherzustellen,
4ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist nunmehr, nachdem der Antragsgegner dies mit Schriftsatz vom 23. November 2006 nachgeholt hat, hinreichend begründet. Der Antragsgegner weist damit auf den Fall bezogen auf die Umstände hin, die den Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen lassen und auf die damit verbundenen Gefahren im Falle von dessen weiterer Teilnahme als Kraftfahrzeugführer im öffentlichen Straßenverkehr. Damit ist dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend genügt (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Der Antragsgegner ist auch befugt, die Begründung des Sofortvollzugs im hier anhängigen Eilverfahren nachzuholen, die in der Ausgangsverfügung vom 21. September 2006 fehlt. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung verschiedener Obergerichte, dass ein Mangel der Begründung i. S. d. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich heilbar ist.
5Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 25. März 1999 - 1 B 65/99 -, InfAuslR 1999, 409; juris-doc., Rdnr. 9; Hessischer VGH, Beschluss vom 5. April 2001 - 11 TG 689/01 -, juris-doc., Leitsatz 2; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. November 1998 - 3 M 67/98 -, juris-doc. sowie OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 1985 - 19 B 1061/85 -, NJW 1986, 1894 f.
6Bliebe die nachgeholte Begründung im laufenden Verfahren unberücksichtigt, wäre regelmäßig damit zu rechnen, dass die Behörde ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO einleiten würde. Ein solches zweites Gerichtsverfahren liegt aber weder im öffentlichen Interesse, noch im Interesse der Verfahrensbeteiligten. Die Überprüfung der Erwägungen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben, wird nicht erschwert, weil diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen gelegt worden sind und der Bürger sich zu ihnen hat äußern können.
7Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 25. März 1999, a.a.O., Rdnr. 8, m.w.N.
8Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen, die der Antragsgegner in seiner Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens vom 28. April 2006 gemacht hat und auf die Gründe der Verfügung vom 21. September 2006, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
9Mit Rücksicht auf das Antragsvorbringen sei ergänzend ausgeführt, dass die Kammer einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 29 der Straßenverkehrsordnung - StVO - (verbotene Rennen mit Kraftfahrzeugen) regelmäßig für ausreichend erachtet, um berechtigte Bedenken an der charakterlichen Eignung des Kraftfahrzeugführers aufkommen zu lassen und dementsprechend geeignete Maßnahmen zur Abklärung zu treffen. Ein solches Delikt belegt, dass der Kraftfahrzeugführer sowohl sein Fahrzeug als auch die Straße zweckentfremdet benutzt und dabei Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer in ganz erheblichem Maße in Gefahr bringt, unabhängig davon, ob sich diese Gefahr realisiert oder nicht.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes.
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