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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1247/06

Datum:
15.12.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 1247/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:1215.7L1247.06.00
 
Schlagworte:
Spielzeug, Dufterfrischer, Bedarfsgegenstand, Duftbärchen, Erledigung, teilweise, Teilerledigung
Normen:
2. GPSGV § 1 Abs. 1, § 2, Richtlinie 88/378/EWG Art. 1 Abs. 1, Art. 2, LFGB § 39 Abs. 6 Nr. 3
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu drei Viertel und der Antragsgegner zu einem Viertel.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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