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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 6411/04

Datum:
11.05.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 6411/04
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:0511.5K6411.04.00
 
Schlagworte:
Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche, "Sich-Einfügen", Unikat, Fremdkörper, Nutzungsänderung, grenzständige Außenwand, Abstandfläche
Normen:
BauGB § 34 Abs 1, BauO NRW § 6 Abs 15
Leitsätze:

Eine Nutzungsänderung eines Anbaus im Hinterliegerbereich von gewerblicher Nutzung in Wohnnutzung ohne von außen erkennbare bauliche Änderungen am Gebäude fügt sich vom Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Dabei kann es dahinstehen, ob der Anbau bezüglich dieser Kriterien als "Unikat" einzustufen war. Zur Gestaltung einer grenzständigen Außenwand nach § 6 Abs. 15 BauO NRW.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. April 2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 11. November 2004 verpflichtet, dem Kläger den am 9. März 2004 beantragten Vorbescheid zur Nutzungsänderung der ehemaligen Backstube in eine Wohnung auf dem Grundstück G. Straße 141 in F. zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ihn Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 
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