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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 5651/02

Datum:
21.12.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 5651/02
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:1221.5K5651.02.00
 
Schlagworte:
Grundsteuererlass, struktureller Leerstand, atypische Umstände, Modernisierung, Renovierung, Umbau
Normen:
GrStG § 33, BewG § 21
Leitsätze:

1. Die tatsächliche Dauer des Leerstandes eines Objekts stellt ein wichtiges Indiz für die Frage dar, ob ein strukturell bedingter Leerstand vorliegt.

2. Auf Renovierungs- oder Moderniesierungsmaßnahmen beruhende zeitweise Leerstände sind typischwerweise zwangsläufig mit der Vermietung von langlebigen Wohnobjekten verbunden und fallen, auch wenn sie im Interesse einer wirtschaftlich effektiven Nutzung der Grundstücke ojektiv unumgänglich sind, in den Risikoberecih des Eigentümers und stellen keinen Erlassgrund im Sinne des § 33 GrStG dar.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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