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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 980/06

Datum:
22.06.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 980/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:0622.4L980.06.00
 
Schlagworte:
Senatssitzungen, Öffentlichkeitsgebot, Ausschluss der Öffentlichkeit
Normen:
§ 17 Abs. 1 HG NRW
Leitsätze:

1. Einem Mitglied des (Hochschul-)Senats steht gegenüber einem in der nächsten Senatssitzung voraussichtlich erfolgendem Ausschluss der Öffentlichkeit kein vorbeugender Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO zu.

2. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 HG NRW kann die Öffentlichkeit einer Senatssitzung nach den besonderen Umständen ausgeschlossen werden, wenn sich konkrete, nicht anders konkretisierbare Störungen abzeichnen.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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