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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 171/06

Datum:
02.03.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 171/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:0302.4L171.06.00
 
Schlagworte:
Förderschule; Förderort; Wechsel; Wechsel des Förderorts; Lernbehinderung; geistige Behinderung; sofortige Vollziehung; Begründung; Förderbedarf
Normen:
§ 80 Abs. 3 VwGO; § 80 Abs. 5 VwGO, §§ 19 ff SchulG, § 15 Abs. 3 AO- SF, § 13 AO-SF, § 6 AO-SF, § 39 NwVfG NRW, § 2 Abs. 3 VwVfG NRW
Leitsätze:

Zu den formalen und materiellen Voraussetzungen für die sofortige Vollziehung eines Wechsels von der Schule für Lernbehinderte zur Schule für Geistigbehinderte

 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Januar 2006 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

3. Die Beschlußformel zu 1. soll den Beteiligten telefonisch vorab bekannt gegeben werden.

 
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