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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 4556/03

Datum:
08.03.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 4556/03
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:0308.4K4556.03.00
 
Schlagworte:
Schülerfahrkosten; nächstgelegene Schule; tatsächliche Entfernung; Schuleinzugsbereich; Einzugsbereich
Normen:
§ 5 Abs. 2 SchfkVO
Leitsätze:

Zur Auslegung des Merkmals "nächstgelegene Schule", wenn ein Schüler im Einzugsbereich einer entfernten Schule wohnt, tatsächlich aber eine nähergelegene Schule besucht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

 
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