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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 4954/04

Datum:
17.02.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 4954/04
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:0217.3K4954.04.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2004 verpflichtet, dem Kläger für das Jahr 2004 weitere Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung unter anteiliger Berücksichtigung des Jahresbeitrags von 38,00 EUR für die Haftpflichtversicherung zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte,.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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