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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 946/06

Datum:
18.08.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 946/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:0818.1L946.06.00
 
Schlagworte:
Bestanauslese, Beamter, Beurteilung, Beurteilungsrichtlinien, Beurteilungszeitraum, Regelbeurteilung, Mitbestimmung, Personalrat, Säule, Polizei, Polizeibeamter, Vergleichsgruppe
Normen:
GG Ar.t 33 Abs. 2, LPVG § 72, LPVG § 72 Abs. 4 Nr. 16, VwGO § 123, LBG § 104, BRL Pol
Leitsätze:

1. Polizeibeamte der ersten und der zweiten Säule dürfen bei der Regelbeurteilung in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst werden.

2. Ein personalvertretungsrechtlicher Mangel bei dem Erlass von Beurteilungsrichtlinien schlägt nicht auf die Rechtmäßigkeit der einzelnen Beurteilung durch.

3.Eine unterschiedliche Länge des Beurteilungszeitraums der Regelbeurteilungen, die im Stellenbesetzungsverfahren herangezogen werden, kann im Interesse der sachgerechten Vergleichsgruppenbildung und der größtmöglichen Aktualität der Beurteilungen in begrenztem Umfang hinzunehmen sein.

 
Tenor:

1. Gemäß § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird Polizeikommissar G. U. I. , S.-----------straße 104, 44628 I1. beigeladen, da seine rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.

2. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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