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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 277/06

Datum:
18.07.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 277/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:0718.1L277.06.00
 
Schlagworte:
Umsetzung, Rückumsetzung, Berufskolleg, Abteilungsleiter, Koordinator, Studiendirektor, Dienstposten, Organisationsgewalt, Schulleiter, Vorwegnahme der Hauptsache
Leitsätze:

Die Entziehung der Aufgaben eines Abteilungsleiters an einem Berufskolleg stellt eine Umsetzung dar, die sachlich gerechtfertigt sein muss.

 
Tenor:

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens wieder in der Funktion als Abteilungsleiter der Abteilung "Berufliche Orientierung und Grundbildung" am G. -I. -Berufskolleg E. zu verwenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu ¼ und der Antragsgegner zu ¾.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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