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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1361/06

Datum:
06.12.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 1361/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:1206.1L1361.06.00
 
Schlagworte:
Bestenauslese, Frauenförderung, Beurteilung, höheres Amt
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2, GG Art. 19 Abs. 4, LBG § 25 Abs. 6, VwGO § 123
 
Tenor:

1. Gemäß § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) werden

3. Herr S. N. , G.------weg 9a, 53501 H. -C. ,

4. Herr L. S1. , T.---weg 35, 53129 C1. ,

beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.

2. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die dem Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen für Juni 2006 zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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