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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 130/06

Datum:
20.02.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 130/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:0220.1L130.06.00
 
Schlagworte:
Bestenauslese, Bekanntgabe, Beurteilung
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2, VwVfG § 43
 
Tenor:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die dem Polizeipräsidium C. zum 1. Februar 2006 und 1. März 2006 zugewiesenen Stellen der BesGr. A 12 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

 
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