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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1106/06

Datum:
31.08.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 1106/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:0831.1L1106.06.00
 
Schlagworte:
Stellenbesetzung, Bestenauslese, Beförderng, Beurteilung, Polizei
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2, LBG § 7, VwGO § 123
 
Tenor:

1. Gemäß § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) werden

Polizeikommissar X. F. T. , C. 56, C1. ,

Polizeikommissar X1. I. Q. , N. . 55, D. -S. und

Polizeikommissar G. U. I1. , S1.-----------straße , I2. ,

beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.

2. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, drei der ihm zum 1. Juni 2006 zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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