Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 705/03

Datum:
03.05.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 705/03
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:0503.1K705.03.00
 
Schlagworte:
Überleitung, Stichtag, Gesamtschule, Lehrer, Überleitungsgesetz
Normen:
Art 3 GG; Art 33 Abs. 2 GG; Überleitungsgesetz Ziffer 2
Leitsätze:

1. Zur Überleitung von Gesamtschullehrern nach A 13 BBesO (Höherer Dienst) - Studienrat -

2. Die Überleitung von Gesamtschullehrern nach A 13 BBesO (höherer Dienst) - Studienrat - durch das Überleitungsgesetz 2001 setzt eine Tätigkeit an einer Gesamtschule am 1. Januar 2002 voraus

3. Die Begrenzung der überzuleitenden Personengruppe durch eine Stichtagsregelung sowie die Differenzierung zwischen Gymnasial- und Gesamtschullehrern verstößt nicht gegen Art 33 Abs. 2 GG

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank