Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 6355/03

Datum:
17.05.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 6355/03
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:0517.1K6355.03.00
 
Schlagworte:
Bundesbesoldungsgesetz, Zulage, Lehrzulage, Lehrzulagenverordnung
Normen:
BBesG § 44
 
Tenor:

Unter Aufhebung des Bescheides des Q. H. vom 21. Januar 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 27. Oktober 2003 wird festgestellt, dass der Kläger über den 1. Februar 2003 hinaus für den weiteren Zeitraum des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Lehrzulagenverordnung des Landes Nordrhein - Westfalen einen Anspruch auf eine Lehrzulage nach der Lehrzulagenverordnung NRW hat.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank