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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 4788/02

Datum:
03.05.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 4788/02
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:0503.1K4788.02.00
 
Schlagworte:
Lehrer, Lehrerin, Gesamtschule, Einstellung, Höherstufung, Besoldung, amtsangemessen, Sekundarstufe
Normen:
BBesG § 18; GG Art 3
Leitsätze:

1. Dem Dienstherrn steht in dem durch das Besoldungsrecht vorgegebenen Rahmen ein weites Ermessen bei der Bewertung von Lehrerstellen zu.

2. Die unterschiedliche Bewertung von Lehrerstellen nach fächerspezifischen Gesichtspunkten (Mangelfächer), stellt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder besoldungsrechtliche Grundsätze dar.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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