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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 4730/03

Datum:
17.05.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 4730/03
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:0517.1K4730.03.00
 
Schlagworte:
Bundesbesoldungsordnung, Zulage, Stellenzulage, Bergdienst, höherer Bergdienst, Verwaltungsdienst, höherer Verwaltungsdienst, Laufbahn
Normen:
BBesG Anlage I, BBesO
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2003 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. August 2004 die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.

 
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