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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 1789/06

Datum:
17.11.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 1789/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:1117.19K1789.06.00
 
Schlagworte:
Betriebskosten, Pesonalkosten, nachwirkende Personalkosten, angemessene Personalkosten, arbeitsgerichtlicher Vergleich, Betriebserlaubnis
Normen:
GTK § 16 Abs. 1, BKVO § 1 Abs. 6
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 29. März 2005 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2006 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin 80 % der aufgrund der Gruppenschließung zum 31. Juli 2005 entstandenen nachwirkenden Personalkosten in Höhe von 8.854,67 Euro zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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